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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Villa Cubach

Michalská 395, 059 18 Spišské Bystré
 

1. Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich

Der Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) besteht darin, einen rechtlichen Rahmen für die Beziehungen zwischen der Pension Villa Cubach in Spišské Bystrom und ihren Kunden zu schaffen, um sicherzustellen, dass der Kunde über die Bedingungen der erbrachten Dienstleistungen, die Reservierung von Unterkunftsleistungen, die Nutzung des Reservierungssystems, die Zahlungsbedingungen und die Stornierungsbedingungen informiert wird.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages (Vertrages), durch den sich die Rente verpflichtet, Dienstleistungen zu erbringen und der Kunde den vereinbarten Preis zahlt.

Das sich aus dem Vertrag ergebende Rechtsverhältnis zwischen der Pension Villa Cubach und dem Kunden richtet sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und anderen allgemein verbindlichen Vorschriften der Slowakischen Republik.

Es wird angenommen, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennengelernt hat, es sei denn, er weist nach, dass der Zugang zu ihnen durch das Verschulden der Rente vereitelt wurde.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für villa Cubach am Tag ihrer Veröffentlichung und für den Kunden zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstleistung verbindlich.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Definition von Begriffen

1. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mit Villa Cubach einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt.

2. Pension Villa Cubach ist der Geschäftsführer: Mgr. Marián Luha, Gemeindeamt Michalská 395, 059 18 Spišské Bystré

3. Dienstleistung ist jede Tätigkeit, die von der Pension Villa Cubach in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, insbesondere Unterkunfts-, Catering- und Kongressdienstleistungen.

4. In der Regel bedeutet eine Gruppe 6 oder mehr Personen, die am selben An- und Abreisetag eine Unterkunft buchen.

(5) Ein Ereignis ist ein soziales Ereignis, an dem eine größere Zahl von Personen beteiligt ist, die mit der Erbringung verschiedener Arten von Dienstleistungen der Rente verbunden sind. 

6. Veranstalter einer Veranstaltung ist jede natürliche und/oder juristische Person/die/die organisatorisch, technisch oder anderweitig eine Veranstaltung im Auftrag oder zugunsten des Auftraggebers als Auftraggeber der Veranstaltung vermittelt und zu diesem Zweck ein Vertragsverhältnis mit der Pension eingeht. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Veranstalter der Veranstaltung der Veranstalter der Veranstaltung.

7. Der Zeitpunkt der Zahlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Möglichkeit erhalten hat, über die gezahlten Gelder zu verfügen, d. h. das Datum der Gutschrift auf dem Konto, durch Übernahme an der Kasse usw.


Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Vertragsschluss und Verjährung

1. Der Vertragsschluss bedeutet insbesondere den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Kunden und der Pension Villa Cubach auf Wunsch des Kunden (im Folgenden der Auftrag). Der Auftrag zur Erbringung von Dienstleistungen wird vom Kunden persönlich, telefonisch, schriftlich, per Fax, über das Internet oder durch Ausfüllen des Reservierungsformulars auf der Website der Pension vereinbart. Der Vertrag wird durch Bestätigung der Bestellung durch die Rente erstellt. Die Bestellung muss verbindlich schriftlich, per Fax oder über das Internet bestätigt werden und muss enthalten: den Vor- und Nachnamen des Kunden, den Namen des Unternehmens mit der genauen Adresse und den Angaben zur Firmenidentifikation, die Daten vom Beginn und Ende des Leistungsabrufs, die Beschreibung der bestellten Dienstleistung, die Zahlungsart, die Zahlungsart, bei Zahlung auf Rechnung sind Rechnungsinformationen erforderlich, bei Zahlung per Kreditkarte sind die Angaben der gültigen Zahlungskarte als Zahlungsgarantie erforderlich.

2. Mit Vertragsschluss garantiert die Rente, dem Auftraggeber Leistungen in vereinbartem Umfang und in vereinbarter Qualität zu erbringen. Gleichzeitig hat Villa Cubach das Recht, die Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.

3. Bei Gruppenaufträgen oder wiederkehrenden Aufträgen können die Parteien schriftlich einen Rahmenvertrag abschließen. Für den Fall, dass die Pension Villa Cubach und der Kunde einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben und im Falle der Nichtübereinstimmung des Vertrages oder eines Teils davon mit den AGB mit den AGB, haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang vor diesen AGB. Die Geltung der AGB wird hierdurch jedoch nicht berührt.

(4) Der Vertrag kann durch einen Vermittler geschlossen werden. In Bezug auf die Rente ist der Verpflichtete der Vermittler selbst, wenn die Rente der Änderung der Person des Schuldners nicht zustimmt.

5. Alle Ansprüche gegen die Rente verjähren in drei Jahren ab Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt und wer ihn zu vertreten hat. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt spätestens in drei Jahren, bei vorsätzlich verursachten Schäden innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem das schadensverursachende Ereignis eingetreten ist; Dies gilt nicht bei Personenschäden.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Unterkunftsdienstleistungen – Einzelkunden

1. Die Pension Villa Cubach ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten oder gebuchten Zimmer ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages vorzubereiten. Der Kunde hat nur dann Anspruch auf eine frühere Ankunft des reservierten Zimmers, wenn er bei Vertragsschluss seine Zustimmung zur Villa Cubach gegeben hat.

2. Der Kunde ist verpflichtet, das Zimmer am vereinbarten Abreisetag freizugeben und das Zimmer bis spätestens 10:00 Uhr an die Pension zurückzugeben, sofern im Voraus nichts anderes vereinbart wurde. Für den Fall, dass der Kunde das Zimmer nach dieser Zeit übergibt, ist das Gästehaus berechtigt, eine separate Gebühr von 5 € / Stunde / Zimmer für jede angefangene Stunde nach diesem Datum zu erheben. Falls der Kunde das Zimmer nach 16:00 Uhr übergibt. Am vereinbarten Abreisetag ist die Pension berechtigt, 100% des Zimmerpreises für die folgende Nacht in Rechnung zu stellen.

3. Die Rente ist verpflichtet, dem Klienten zu ermöglichen, Wertgegenstände oder Gegenstände von hohem finanziellem, sozialem oder seelischem Wert an einem sicheren Ort aufzubewahren
(im Tresor). Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, haftet die Rente nur bedingt für Schäden, die durch Verlust, Missbrauch, Beschädigung, Diebstahl oder sonst wie verursacht werden.

4. Der Aufenthalt des Kunden wird durch die Betriebsordnung der Pension Villa Cubach geregelt. Individuelle Zeitpläne sind für die Gäste verbindlich.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese beim Einzug in den Raum ordnungsgemäß zu prüfen und etwaige Mängel, Unstimmigkeiten oder Vorbehalte unverzüglich den autorisierten Mitarbeitern zu melden. Er ist auch verpflichtet, vorzugehen, falls er Schäden am Raum oder seinem Inventar feststellt.

6. Für den Fall, dass Villa Cubach nach der Übergabe des Zimmers an die Kunden Schäden am Zimmer feststellt, ist sie verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die Reservierung der Unterkunft sofort zu stornieren, nachdem er festgestellt hat, dass er die Unterkunft nicht nutzen wird.

8. Reservierte Zimmer, in die der Kunde nicht bis spätestens 18.00 Uhr eingezogen ist. Am Anreisetag kann er die Pension einem anderen überlassen. Dies gilt nicht, wenn eine spätere Anreise ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Beherbergungsdienstleistungen - Gruppen

(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Beherbergungsbedingungen für Gruppen die Bestimmungen von Art. 4 - Beherbergungsdienstleistungen - Einzelkunden.

2. Option bis 40 Tage vor Anreise ohne Anzahlung, danach ist eine Anzahlung von mindestens 50% oder Stornierung durch den Leistungsträger fällig.

3. Eine Option, die weniger als 40 Tage beträgt, kann bis zu 7 Tage vor Anreise eine Abweichung von 5% der reservierten Kapazität aufweisen.

4. Wenn der Kunde an einer garantierten Reservierung interessiert ist, kann die Rente die Zahlung einer Anzahlung von mindestens 50% des Gesamtpreises der Reservierung verlangen. Die Reservierung wird zum Zeitpunkt der Zahlung der Anzahlung bestätigt.

5. Die Option auf 100% der Kapazität der Rente ist nur mit einer Einzahlung von 50% möglich.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Ereignisse

1. Bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Catering-Dienstleistungen, an denen eine vorher festgelegte Personenzahl teilnehmen soll / z. B. Hochzeitsempfänge, Schulungen, Geburtstagsfeiern usw., ist der Kunde verpflichtet, die Pension spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung zu melden oder die genaue Anzahl der beteiligten Personen zu bestätigen, sofern in dem Fall nichts anderes vereinbart wurde. Die nachträglich mögliche Herabsetzung der Zahl der tatsächlich beteiligten Personen entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, den vereinbarten Preis entsprechend der vom Vorsorgekunden gemeldeten Personenzahl innerhalb der Frist nach dem vorstehenden Satz zu zahlen.

2. Aufgrund einer Änderung des Umfangs der erbrachten Leistungen aus Gründen seitens des Auftraggebers wird dieser eine Erhöhung des Leistungsumfangs entsprechend seinen eigenen Möglichkeiten vornehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Leistungsumfang zu erhöhen, aber die Rente ist verpflichtet, diese Anforderung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen.

3. Bei Abweichungen von mehr als 5 % der Teilnehmerzahl ist das Gästehaus berechtigt, den Preis für die Leistungen einseitig festzulegen und festzusetzen sowie die bestätigten Zimmer zu ersetzen. Der vorab vereinbarte Standard und die technische Ausstattung der Räume dürfen jedoch nur aufrechterhalten werden, wenn die Kapazität und die technischen Möglichkeiten dies zulassen.

(4) Bei Veranstaltungen, die länger als 24.00 Uhr dauern, kann die Pension ab 24.00 Uhr Berechnen Sie einen Zuschlag für den Service in Höhe von 8 € / Personal / Stunde. Die Regelung des vorstehenden Satzes gilt nicht, wenn bei Vertragsschluss von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, dass der vereinbarte Preis auch nach 24.00 Uhr die Dauer der Veranstaltung berücksichtigt.

5. Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Speisen oder Getränke zu den Veranstaltungen mitzubringen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Absprache mit dem Gästehaus. In solchen Fällen ist das Gästehaus berechtigt, eine zusätzliche Gebühr für den Service zu erheben. In solchen Fällen ist die Rente berechtigt, dem Veranstalter oder dem Veranstaltungskunden eine feste einmalige Gebühr von 10€/Flasche Wein/ oder 15€/Flasche hartem Alkohol/in Rechnung zu stellen, wobei die Pension in diesem Fall nicht für die rechtliche Herkunft, Gesundheit und Hygiene der eigenen Speisen und Getränke verantwortlich ist.

6. Der Veranstalter und der Kunde haften für die Bezahlung der zusätzlich bestellten Speisen und Getränke durch die Teilnehmer der Veranstaltung.

7. Bei der Veranstaltung ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtsorganisationen zu begleichen. Villa Cubach haftet nicht für die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum für Schäden oder gegebenenfalls Sanktionen.

8. Der Veranstalter und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Pension unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Veranstaltung geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören und die Interessen der Pension und anderer Kunden einzuschränken oder zu gefährden. Die Rente ist berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Zustand zu verhindern, und der Kunde ist verpflichtet, sie zu erleiden.

9. Anzeigen in der Presse und in elektronischen Medien, Anzeigen und Ankündigungen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, insbesondere Informationen über die Durchführung politischer, religiöser und kommerzieller Veranstaltungen, die auf einen Zusammenhang mit der Rente hinweisen und geeignet sind, den Ruf der Rente zu schädigen oder Anzeichen von Trittbrettfahrern auf ihrem Ruf aufweisen, bedürfen der wesentlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung der Rente.

10. Bezieht die Rente für den Veranstalter der Veranstaltung auf eigene Initiative technische und sonstige Einrichtungen von Dritten, so handelt sie im Namen, als Rechtsanwalt und im Auftrag des Veranstalters. Der Veranstalter der Veranstaltung stellt die Rente von allen Ansprüchen Dritter vom Verlassen dieser Anlage frei.

11. Die Verwendung eigener elektrischer Geräte des Veranstalters bei der Nutzung der elektrischen oder sonstigen Kabelverteilung der Pension bedarf seiner Zustimmung. Die Rente behält sich das Recht vor, solche Maschinen und Anlagen, die die Kosten für die Medienversorgung oder den Betrieb der Rente über den üblichen Satz hinaus erhöhen, gesondert in Rechnung zu stellen. Führt die Nutzung dieser Einrichtungen zu Störungen oder Schäden an den technischen Einrichtungen der Pension, ist der Veranstalter verpflichtet, die mit ihrer Wiederherstellung verbundenen Kosten zu tragen. Das Gästehaus behält sich das Recht vor, durch seine Mitarbeiter oder Dritte diese Einrichtungen zu inspizieren und Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Zustand zu verhindern, und der Kunde ist verpflichtet, sie zu erleiden.

12. Das mitgebrachte Dekorationsmaterial und die mitgebrachten Gegenstände müssen den gesetzlichen Brandschutzbestimmungen entsprechen. Das Gästehaus ist berechtigt, zu diesem Zweck die Meinung der zuständigen Behörden einzuholen. Um mögliche Schäden zu vermeiden, ist der Veranstalter verpflichtet, dessen Installation und Platzierung von Objekten im Voraus mit der Pension zu vereinbaren.

13. Die Ausstellung und andere eingebrachte Gegenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung vom Veranstalter zu entfernen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist die Rente berechtigt, die Miete für die Dauer des Aufenthalts von Gegenständen im Zimmer zu berechnen. Die Pension ist auch berechtigt, den Umzug und die Einlagerung im Auftrag des Veranstalters durchzuführen, ohne einen Pflege- oder Sorgevertrag zu begründen. Der Veranstalter der Veranstaltung ist verpflichtet, die Pensionslagerung und Schäden, die durch die Anhäufung von Restposten entstehen, zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Preise für Dienstleistungen

1. Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Preis für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für die Leistungen und Aufwendungen der Rente gegenüber Dritten, die vom Auftraggeber initiiert werden.

2. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ergibt sich der vom Kunden zu zahlende vereinbarte Preis und die vereinbarten Leistungen der Pension aus der gültigen Preisliste der Pension Villa Cubach. Die Preisliste wird dynamisch generiert, basierend auf dem Zeitraum des Aufenthalts, der Belegung und der Anzahl der Personen sowie dem Alter und der Anzahl der Kinder. Der Preis wird durch den frühen oder kurzfristigen Kauf und die Dauer des Aufenthalts weiter beeinflusst.

3. Die vereinbarten Preise sind endgültig und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erbringung der Leistung 3 Monate und erhöht die Rente den für solche Leistungen in der Regel berechneten Preis, so kann die Rente den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend, höchstens jedoch um 5% erhöhen.

4. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Pension Villa Cubach.

5. Die Rente ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Die nachstehenden Artikel gelten entsprechend für Vorauszahlung und Vorauszahlung. Der Preis ist erst nach Zahlung der Anzahlung garantiert.

6. Sofern nicht im Voraus etwas anderes vereinbart wurde, ist die Grundlage für die Abrechnung der bestellten und in Anspruch genommenen Leistungen durch den Kunden das Kassendokument, das am Tag der Abreise des Kunden aus den Räumlichkeiten der Pension oder an dem Tag, an dem der Kunde die bestellten Dienstleistungen der Pension in Anspruch genommen hat, ausgestellt wurde. Die so in Rechnung gestellten Leistungen sind zum Zeitpunkt der Ausstellung der Kassenanweisung fällig.

(7) Die Fälligkeit der Rechnung beträgt spätestens 14 Tage ab dem Datum des steuerbaren Umsatzes. Für den Fall, dass der Kunde eine Anzahlung im Voraus für die erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mindestens 50% des gesamten berechneten Preises leistet, beträgt das Fälligkeitsdatum der Rechnung 14 Tage ab dem Datum der steuerpflichtigen Leistung. Diese Verpflichtung wird erfüllt, indem der entsprechende Betrag dem Konto des Anbieters gutgeschrieben wird.

8. Für den Fall, dass der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät, ist er verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 0,05% des fälligen Betrages für jeden Tag der Verspätung zu zahlen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, verliert er den Anspruch auf die gewährten Skonti und die Pension Villa Cubach ist berechtigt, den vollen Normalpreis ohne Skonto in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, der Pension Villa Cubach alle nachweislich entstandenen Kosten für die erbrachten Leistungen ohne Anwendung von Rabatten und Leistungen zu zahlen.

9. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung gegen die Forderung der Rente gegen die Rente aufrechnen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen Teilkredit handelt.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Rücktritt, Umbuchung, Stornierung, Nichteinreise, vorzeitige Abreise, Stornierungsbedingungen

1. Für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt, ist er verpflichtet, dem Anbieter eine Vertragsstrafe (nachfolgend Stornogebühr) zu zahlen. Die Stornogebühr wird im Verhältnis zum vereinbarten Gesamtpreis wie folgt ermittelt:

  • Im Falle einer Stornierung der Bestellung 0-2 Tage vor dem Datum der Erbringung von Dienstleistungen berechnen wir die Stornogebühr in Höhe von 100% des Preises der Bestellung
  • Im Falle einer Stornierung der Bestellung 3-9 Tage vor dem Datum der Leistungserbringung berechnen wir die Stornogebühr in Höhe von 50% des Preises der Bestellung
  • Im Falle einer Stornierung der Bestellung 10-20 Tage vor dem Datum der Leistungserbringung berechnen wir die Stornogebühr in Höhe von 30% des Preises der Bestellung.

2. Falls der Kunde eine Anzahlung im Voraus für die erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mindestens 50% des gesamten berechneten Preises leistet, beträgt die Stornierungsgebühr 100% des Betrags der geleisteten Anzahlung, im Falle einer Stornierung am Tag der Ankunft.

3. In Ausnahmefällen / Krankheit, Tod usw. kann die Rente auf das Recht zur Zahlung der Stornogebühr auf der Grundlage einer schriftlichen Anfrage des Kunden verzichten, die durch den Nachweis eines schwerwiegenden Grundes belegt ist, der der Grund für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag und die Stornierung der bestellten Dienstleistungen war.

4. Die Umstände höherer Gewalt berühren nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Stornogebühr. Mit der Zahlung der Stornogebühr an die Kunden verzichtet Villa Cubach auf Ansprüche auf sonstige Schäden, auch wenn diese die Höhe der Stornogebühr übersteigen.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Bezug durch Rente

(1) Die Rente ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

· dieses Recht schriftlich mit dem Auftraggeber und aus den im Vertrag genannten Gründen vereinbart wurde,

· der Kunde nicht auf der Leistung durch die Rente besteht,

· der Kunde Verpflichtungen gegenüber der überfälligen Rente hat,

· eine Vorauszahlung oder Vorauszahlung zum Zeitpunkt der Buchung vereinbart wurde und der Kunde seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, die Rente jedoch spätestens bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Kunden in Anspruch genommen werden kann,

· höhere Gewalt oder andere Umstände, die die Rente nicht zu vertreten hat, die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,

· Zimmer wegen irreführender oder unrichtiger Angaben über die wesentlichen Tatsachen, z.B. in der Person oder dem Zweck des Kunden, gebucht wurden,

· die Rente einen triftigen Grund zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Dienstleistungen den reibungslosen Ablauf, die Sicherheit oder die Ernsthaftigkeit der Rente in der Öffentlichkeit gefährden könnte, ohne dass dies den Eigentümern oder der Organisation der Rente zugerechnet wird.

2. Hat der Kunde eine angemessene Vorauszahlung oder eine Vorauszahlung von mindestens 50% geleistet, ist die Rente nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:

· dieses Recht schriftlich mit dem Auftraggeber und aus den im Vertrag genannten Gründen vereinbart wurde,

· der Kunde nicht auf der Leistung durch die Rente besteht,

· Höhere Gewalt oder andere Umstände, die die Rente nicht zu vertreten hat, machen die Erfüllung des Vertrages unmöglich.

3. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber besteht im Falle eines berechtigten Rücktritts auf die Rente nicht.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Haftung und Schadenersatz

1. Der Kunde haftet für Schäden an der Ausrüstung und anderem Eigentum der Rente nach den einschlägigen allgemein verbindlichen gesetzlichen Bestimmungen der Slowakischen Republik. Der Kunde haftet auch für Schäden, die durch Minderjährige, für die er verantwortlich ist, oder durch Personen, die ihn während des Aufenthalts begleiten, verursacht werden. Der Kunde haftet auch für Schäden, die von Personen verursacht werden, die keine Gäste sind, solange der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Pension vom Kunden selbst erlaubt wurde.

(3) Die Rente haftet für Schäden an mitgebrachten oder aufgeschobenen Gegenständen, die von den untergebrachten oder ihnen mitgebrachten Gegenständen entstehen, sofern der Schaden nicht anders eintreten würde. Gegenstände, die für die Unterbringung oder Aufbewahrung von Gegenständen reserviert sind oder die zu diesem Zweck einem der Pensionsmitarbeiter übergeben wurden, werden eingebracht.

4. Für Juwelen, Geld und andere Wertgegenstände ist die Rente nur für den Betrag von 332 € verantwortlich. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht spätestens am fünfzehnten Tag nach dem Tag, an dem das Opfer von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, ausgeübt worden ist.

5. Wenn der Kunde einen Platz erhält, um das Fahrzeug auf dem reservierten Parkplatz zu parken, auch gegen Bezahlung, kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Verlust oder Beschädigung des Grundstücks von geparkten oder abgestiegenen Kraftfahrzeugen und deren Inhalt haftet die Rente nicht.

6. Die Rente haftet nicht für Verletzungen bei Veranstaltungen, Programmen jeglicher Art, es sei denn, die Rente handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Andere

(1) Gefundene Gegenstände werden nur auf Verlangen zugesandt. Sie werden sechs Monate lang in der Rente verwahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden Gegenstände von erheblichem Wert der zuständigen Behörde übergeben.

Artikel 12.12.1999 erhält folgende Fassung:

Dienst

(1) Alle Schriftstücke, die sich auf die zwischen der Rente und dem Kunden begründeten Rechtsbeziehungen beziehen, sind wie folgt zuzustellen:

· persönlich

· Bereitstellen

· Dritter, der zur Zustellung der Sendungen befugt ist.

2. Alle Dokumente im Zusammenhang mit den zwischen der Rente und dem Kunden begründeten Rechtsbeziehungen werden per Einschreiben an die Adresse des Sitzes der Rente und an die Adresse des ständigen Wohnsitzes oder des eingetragenen Sitzes des Kunden geliefert. Besteht das Vertragsverhältnis zwischen der Rente und dem Kunden, so ist jeder Teilnehmer verpflichtet, der anderen Partei jede Änderung seines satzungsmäßigen Sitzes oder ständigen Wohnsitzes nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Änderung des satzungsmäßigen Sitzes oder des ständigen Wohnsitzes mitzuteilen.

3. Nimmt der Kunde das Schriftstück nicht an die in der Bestellung angegebene Adresse an und ist es mit seiner im Handelsregister oder einem anderen Register eingetragenen Adresse identisch, so gilt das Schriftstück drei Tage nach seiner Rücksendung an den Absender als zugestellt, auch wenn der Empfänger es nicht weiß. Alle Rechtswirkungen von zugestellten Schriftstücken ergeben sich in diesem Fall an dem Tag, an dem das Schriftstück als zugestellt gilt.

4. Wenn der Kunde das Dokument nicht an die in der Bestellung angegebene Adresse erhält und es nicht mit seiner im Handelsregister oder einem anderen Register eingetragenen Adresse übereinstimmt, ist der Absender verpflichtet, das Schriftstück wiederholt an die Adresse des im Handelsregister oder einem anderen Register eingetragenen Beteiligten zuzustellen. Im Falle einer solchen Lieferung gilt Nummer 3 dieses Artikels in vollem Umfang.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Schlussbestimmungen

1. Die AGB treten am 1.10.2021 in Kraft und treten in Kraft.

2. Soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, richten sich ihre Vertragsbeziehungen nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden und wirksamen Bestimmungen der AGB.

3. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen AGB ergeben, oder Rechtsbeziehungen, die sich aus ihnen ergeben, einschließlich einer Streitigkeit über die Auslegung dieser AGB, für den Fall, dass eine Beilegung der Streitigkeit zwischen den Parteien des Rechtsverhältnisses nicht erreicht wird, fallen in die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte.

(4) Die Vertragsparteien können ihre Rechte und Pflichten auch abweichend von den AGB anpassen. Bei Abweichungen zwischen der vertraglichen Vereinbarung und den Bestimmungen der AGB gilt die vertragliche Vereinbarung.

5. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam oder unwirksam sein, so berührt dies die Platinität und Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen der AGB nicht.


Diese AGB treten am 1.10.2021 in Kraft und treten in Kraft.
In Spišské Bystrom 1.10.2021